Vor einiger Zeit hatten wir das Privileg, Benjamin Rostalski, den Projektreferenten der USK persönlich treffen zu dürfen. Also haben wir die Chance genutzt und haben mit einigen Interessierten einen tiefgreifenden Fragebogen ausgearbeitet. Vor Ort haben wir ihn dann geschnappt und mit vielen interessanten Fragen, über die Computerspielprüfung überhäuft.
Vorab möchten wir aber, falls nicht soweit schon alles bekannt ist, einige grundlegende Begriffe, welche zum Verständnis beitragen und außerdem wichtige Informationen liefern, kurz erklären. Oder ihr klickt HIER, um das Interview sofort anzuzeigen. Weitere Informationen und Fakten können auf der offiziellen Webseite der USK eingesehen werden. Dort werden sämtliche Anliegen leicht verständlich erklärt. Außerdem werden im Interview selbst, noch einige offene Fragen beantwortet.
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle ist verantwortlich für die Prüfung von Computer- und Videospielen. Sie wurde 1994 gegründet und seitdem wurden ca. 30.000 Verfahren vollführt. Wobei die jeweiligen Einstufungen anfangs noch als Empfehlung angesehen werden konnte, dürfen heute Spiele, mit den jeweiligen Kennzeichnungen, auch nur an Käufer der entsprechenden Altersstufe verkauft werden. Denn seit dem 1. April 2003 ist die Prüfung von Spielen durch die USK mit dem Gesetz verankert. Das heißt quasi, dass der Handel zwingend an diese Kennzeichen gebunden ist. Ansonsten macht sich der Verkäufer strafbar und ein saftiges Bußgeld lässt nicht lange auf sich warten.
Folgende Übersicht zeigt die möglichen Einstufungen von Computer- und Videospielen in Deutschland, festgesetzt durch die USK.
Die jeweiligen Erklärungen sind detailliert unter folgender Adresse nachzulesen: http://www.usk.de/pruefverfahren/alterskennzeichen/
Fast jedes Spiel in Deutschland durchläuft die Prüfung durch die USK. Prinzipiell kann ein Spiel auch ohne Kennzeichnung auf den Markt gelangen. Aber: Titel die noch nicht geprüft wurden, werden hier behandelt, wie Spiele die „keine Jugendfreigabe“ erhalten haben und dürfen somit nicht frei verkäuflich sein.
Erhält ein Spiele-Titel trotz Prüfung kein Kennzeichnen und erfüllt es die Kriterien einer Indizierung, kann es von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf den Index gesetzt werden. Das stellt allerdings noch kein Verbot dar, sondern es ist mit der Einstufung „keine Jugendfreigabe“ vergleichbar. Jeder der vorweisen kann, dass er volljährig ist, kann es also erwerben.
Spiele bei denen die Kennzeichnung bereits erfolgte, sind von einer Indizierung ausgeschlossen. Und wahrscheinlich deshalb sind auch Publisher und Developer so scharf darauf. Denn indizierte Titel unterliegen strengeren Vorschriften als Titel ohne Jugendfreigabe. Folgende Auflagen müssen beachtet werden:
absolutes Werbeverbot (ökonomisch signifikant)
Spiel darf nicht im Handel ausgestellt sein
Altersverifizierung bei Versandhandeln (Zusatzkosten und/oder horrende Importkosten)
Indizierte Spiele können also unter dem Ladentisch verkauft werden und das völlig legal.
Anders hingegen werden beschlagnahmte Spielen behandelt. Eine Beschlagnahmung wird nicht von der BPjM, sondern von einem Gericht verordnet und kann auf verschiedene Gesetzgrundlagen angewendet werden.
Beispiele dafür sind:
§ 131 StGB Gewaltdarstellung
Verbreitung gewalt- und tier- (§§ 184a StGB), kinder- (§§ 184b StGB) oder jugendpornographischer (§§ 184c StGB) Schriften
Folgendes Gesetz dürfte für Interessierte des vorliegenden Themas nicht unbekannt sein, denn es spielt als gesetzliche Grundlage häufig die für die Beschlagnahme von Spielen und Filmen eine bedeutende Rolle.
§ 131 Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Weiter möchten wir nun auch nicht in die Materie eindringen. Speziellere Fragen werden nun mit Hilfe des Interviews beantwortet.